Ein Auftragnehmer (AN) erbrachte im Rahmen der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses Lieferungs- und Montageleistungen an der Sonnenschutzanlage. Der Auftraggeber (AG) forderte den AN auf, die Mängel an der bisherigen Leistung zu beseitigen. Er setzte unter Ablehnungsandrohung eine Frist, bezeichnete die Mängel jedoch nicht im Einzelnen. Als der AN der Aufforderung nicht nachkam, kündigte der AG den Vertrag. Der AN machte daraufhin Werklohn und Materialkosten abzüglich ersparter Aufwendungen geltend.
Die entsprechende Klage war erfolgreich. Es liege eine freie Kündigung durch den AG vor. Die Voraussetzungen für eine Kündigung, die den Vergütungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B entfallen lassen hätte, seien nicht erfüllt. Denn die Aufforderung zur Mängelbeseitigung hätte so hinreichend bestimmt sein müssen, dass der AN zweifelsfrei hätte ersehen können, was er im Einzelnen nachbessern sollte. Die bloße Forderung, gerügte Mängel zu beseitigen, reiche nicht aus.
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