Ein Generalunternehmer (GU) war mit der Errichtung eines Logistikzentrums beauftragt. Für den Rohbau eines Löschwassertanks setzte er einen Subunternehmer (SU) ein. Bei Verschalungsarbeiten stürzte ein Angestellter des SU vom 7 m hohen Baugerüst in die Tiefe und verletzte sich schwer. Das vom GU gestellte Baugerüst war trotz der Höhe nicht mit einem Rückenschutz versehen worden. A verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld vom GU. Zur Durchsetzung seiner Ansprüche beantragte er Prozesskostenhilfe.
Der Antrag war erfolgreich, weil einer Klage zumindest teilweise Erfolg haben könnte. Der GU habe für die Sicherheit der Baustelle zu sorgen. Er habe jedoch seine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Das Fehlen eines Rückenschutzes verstoße gegen Unfallverhütungsvorschriften der Bau-Berufsgenossenschaft. Der GU habe die Verkehrssicherungspflicht auch nicht auf den SU delegiert. Dafür hätte es einer klaren vertraglichen Vereinbarung bedurft, die die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantiert. Aber selbst dann wären dem GU immer noch Auswahl-, Kontroll-, und Überwachungspflichten verblieben, denen er nicht nachgekommen sei.
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