Der Kläger erwarb von einem Bauträger (Bt) ein Reihenendhaus. Als auch das Nachbarhaus verkauft und bezogen wurde, bemerkte der Kläger erhebliche Lärmbelästigungen. Es stellte sich unter anderem heraus, dass bei Maurerarbeiten Mörtelreste in die Trennfuge zwischen den beiden Gebäude gefallen waren und sich dadurch Schallbrücken gebildet hatten. Ein Sachverständiger schätzte die Kosten der Mängelbeseitigung durch ein Seilsägeverfahren auf ca. 45.000 Euro. Der Kläger machte gegenüber Bt einen entsprechenden Kostenvorschuss geltend.
Die darauf gerichtete Klage war erfolgreich. Der Bt könne sich nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungsmaßnahme berufen. Ein objektiv berechtigtes Interesse an der Mängelbeseitigung stehe regelmäßig einer Unverhältnismäßigkeit auch bei hohen Mängelbeseitigungskosten entgegen. Zu Lasten des Bt sei zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß er die Mängel verursacht hat. Eine fehlerhafte Trennfugenplatte und die durch Mörtelreste entstandenen Schallbrücken seien in jedem Fall vermeidbare Mängel.
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