Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) schrieb die Sanierung eines Bundeswehrkrankenhauses im Offenen Verfahren europaweit aus. Die LV-Position 1.1.1.10 sah die Anbringung einer Unterdecke aus Metallkassetten vor. Die LV-Position 1.1.1.60 forderte den Einbau von Einbaurasterleuchten in die neue Unterdecke. Ein Bieter (B) erkannte, dass für die LV-Postion 1.1.1.10 die Gesamtfläche der Unterdecke veranschlagt war und die Aussparungen für die Einbaurasterleuchten dabei nicht berücksichtigt wurden. B gab daher in der LV-Position 1.1.1.60 einen Negativpreis an. Auf Nachfragen erklärte er, die Ersparnis durch die entfallende Unterdecke einkalkuliert zu haben. Der AG schloss das Angebot des B wegen fehlender Preisangaben aus.
Der dagegen gerichtete Nachprüfungsantrag des B war erfolgreich. Auch negative Preisangaben seien grundsätzlich Preise. Es liege keine unzulässige Mischkalkulation vor. Die Ersparnis, die sich aus der Übermessung ergibt, habe bei derjenigen LV-Position berücksichtigt werden dürfen, die unmittelbar mit der übermessenen Fläche zusammenhängt und die Ersparnis bedingt. Der AG habe insoweit keine Kalkulationsvorgaben gemacht. Auch aus der VOB/C ergäben sich diesbezüglich keine Regelungen.
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