Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) schrieb die Sanierung eines Bundeswehrkrankenhauses im Offenen Verfahren europaweit aus. Die LV-Position 1.1.1.10 sah die Anbringung einer Unterdecke aus Metallkassetten vor. Die LV-Position 1.1.1.60 forderte den Einbau von Einbaurasterleuchten in die neue Unterdecke. Ein Bieter (B) erkannte, dass für die LV-Postion 1.1.1.10 die Gesamtfläche der Unterdecke veranschlagt war und die Aussparungen für die Einbaurasterleuchten dabei nicht berücksichtigt wurden. B gab daher in der LV-Position 1.1.1.60 einen Negativpreis an. Auf Nachfragen erklärte er, die Ersparnis durch die entfallende Unterdecke einkalkuliert zu haben. Der AG schloss das Angebot des B wegen fehlender Preisangaben aus.
Der dagegen gerichtete Nachprüfungsantrag des B war erfolgreich. Auch negative Preisangaben seien grundsätzlich Preise. Es liege keine unzulässige Mischkalkulation vor. Die Ersparnis, die sich aus der Übermessung ergibt, habe bei derjenigen LV-Position berücksichtigt werden dürfen, die unmittelbar mit der übermessenen Fläche zusammenhängt und die Ersparnis bedingt. Der AG habe insoweit keine Kalkulationsvorgaben gemacht. Auch aus der VOB/C ergäben sich diesbezüglich keine Regelungen.
Ein Architektenbüro (A) wurde für die Errichtung mehrerer Reihenhäuser mit Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI ... mehr
Ein Investor (I) beauftragte einen Architekten (A) für die Sanierung von neun Wohnhäusern in einem ehemaligen Plattenbaugebiet mit den ... mehr
Eine Mutter dreier Schüler weigerte sich, die ihr zugesandten Rechnungen über Kopierkosten zu begleichen. Sie berief sich auf die sächsische ... mehr