Eine Jagdgenossenschaft beantragte die Teilung ihres Jagdbezirks. Im Zuge eines Gemeindezusammenschlusses waren die vormals eigenständigen Jagdbezirke zusammengelegt worden. Der Landkreis genehmigte die Teilung und zog die Jagdgenossenschaft zu Verwaltungsgebühren heran. Die Jagdgenossenschaft wandte ein, von Gebühren gem. § 3 Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) befreit zu sei, weil sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei.
Die gegen den Kostenbescheid gerichtete Klage war erfolglos. Der Bescheid sei gem. § 1 Abs. 1 S. 1, § 21 ThürVwKostG in Verbindung mit § 1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz (ThürVwKostOMLFUN) rechtmäßig. Die Jagdgenossenschaft sei zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, bestehe aber überwiegend aus privaten Grundbesitzern. Sie sei folglich keine kommunale Körperschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwKostG. Eine Gebührenbefreiung scheide aus.
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