Eine Stadt untersagte 2008 einem Restaurantinhaber den Betrieb seiner Bowlingbahnen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Das Gebäude hätte nicht den für die Nutzung erforderlichen Schallschutz. Der Inhaber erhob Widerspruch und beantragte erfolglos einstweiligen Rechtsschutz beim VG. Gegen die Entscheidung legte er beim OVG Beschwerde ein. 1998 hätte die Stadt eine Baugenehmigung für die Sanierung des Gebäudes erteilt, der ein Schallschutznachweis zu Grunde lag.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die Stadt durfte die Nutzung nach § 80 S. 2 SächsBauO untersagen. Bereits der Bauantrag enthielt die Verpflichtung, die Schallschutzwerte für den Betrieb der Bowlingbahn einzuhalten. Nach dem Schallschutznachweis sollte die Nutzung der Bahn nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führen. Die Erklärung sei Bestandteil der Baugenehmigung geworden. Auf die Bestandskraft der Baugenehmigung könne sich der Inhaber nicht berufen, da die festgelegten Baumaßnahmen bislang nicht umgesetzt wurden. Der fehlende Schallschutz verletze die Interessen der Nachbarn in besonderem Maße. Der von der Bowlingbahn ausgehende Lärm beeinträchtige deren Nachtruhe und Gesundheit.
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