Eine Gemeinde änderte die Hausnummern in einer Straße. Auf der einen Straßenseite wurden gerade Zahlen und auf der anderen Straßenseite ungerade Zahlen verteilt. Ein Grundstückseigentümer legte gegen die neu zugeteilte Hausnummer erfolglos Widerspruch ein. Nachdem auch die Klage beim VG keinen Erfolg hatte, beantragte der Eigentümer die Zulassung der Berufung beim OVG. Der Eigentümer war der Auffassung, er könnte auf den Bestand seiner bisherigen Hausnummer vertrauen.
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Nach § 5 Abs. 4 SächsGemO obliegt den Gemeinden die Benennung von Straßen. Das Recht umfasse auch die Zuordnung von Hausnummern. Eine Hausnummer habe Ordnungsfunktion. Sie diene der Orientierung und verhindere Verwechslungen. Die Zuteilung der Hausnummer vermittle dem Eigentümer keine begünstigende Rechtsposition. Sie habe nur tatsächliche Auswirkungen. Sie gehöre weder zum geschützten Eigentum nach Art. 14 GG noch sei sie Ausfluss des Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 GG. Werde die Hausnummer geändert, sei die Gemeinde nicht verpflichtet, die Regelungen zur Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte anzuwenden. Ein Bestands- oder Vertrauensschutz an der Beibehaltung der Hausnummer bestehe nicht.
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