KOMMUNALRECHT

Redezeit des Stadtrats ist an Bedeutung der Sache zu orientieren

VG Magdeburg, Beschluss vom 02.12.2009, Az.: 9 B 297/09 MD

Wegen massiver Stauprobleme beabsichtigt die Stadt Magdeburg, den Damaschkeplatz bis zum City Carré zu untertunneln. Im Rahmen einer Stadtratssitzung zum sog. „Tunnelbau“ am 08.10.2008 wurde allen Stadträten insgesamt lediglich eine Redezeit von 60 Minuten eingeräumt. Der Stadtrat X hält den Beschluss wegen der zu kurzen Redezeit für unwirksam. Gemessen an der städtebaulichen und finanzpolitischen Bedeutung hätte ein längeres Rederecht gewährt werden müssen.

Das Verwaltungsgericht erließ auf Antrag des Stadtrates X eine einstweilige Anordnung. Es erklärte den Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Magdeburg für rechtswidrig. Das Rederecht des Stadtrates X sei verletzt. Zwar seien zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit kommunaler Vertretungen Redezeitbeschränkungen erlaubt. Die Redezeit müsse aber der Bedeutung der Sache gerecht werden. Bei dem Tunnelbau handele es sich um eine Angelegenheit von großer städtebaulicher und finanzpolitischer Bedeutung. Der Stadtrat habe in der Stadtratssitzung eine Grundsatzentscheidung zum kontrovers diskutierten Tunnelprojekt treffen sollen. Eine Gesamtredezeit von 60 Minuten für alle Stadträte sei deshalb zu kurz.

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