Ein Bürger B erlitt trotz Schrittgeschwindigkeit einen Verkehrsunfall auf einer verschneiten Straße, als er mit seinem Fahrzeug ins Rutschen geriet und gegen die Gartenmauer eines Grundstücks prallte. B meinte, die Stadt S hafte, weil sie ihre Räum- und Streupflicht verletzt habe.
Das Oberlandesgericht verneinte einen Amtshaftungsanspruch. Ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflichten liege nicht vor, da zum Unfallzeitpunkt keine Räumund Streuverpflichtung bestanden habe. Der Stadt S obliege zwar für die innerörtlichen Straßen eine Räum- und Streupflicht. Allerdings seien Straßen nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu räumen. Bei der vorliegenden Anliegerstrasse handele es sich um keine verkehrswichtige Straße. Zudem wäre ein zwischenzeitliches Räumen und Streuen wegen des andauernden Schneefalles nutzlos gewesen. Anhaltspunkte für Blitzeis, das zur sofortigen Streupflicht hätte führen können, seien nicht gegeben.
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