Eine Wohnungsgesellschaft ist Eigentümerin eines vermieteten Wohngrundstücks mit mehr als fünf Wohneinheiten. Die Gemeinde A nahm sie wegen eines Straßenausbaubeitrags in Anspruch. Das Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen- Anhalt sieht in § 6c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit der näher ausgestaltenden Beitragssatzung eine begrenzte Heranziehung für übergroße Grundstücke mit nicht mehr als fünf Wohneinheiten vor. Für die Wohnungsgesellschaft galt die Privilegierung nicht. Sie ist der Ansicht, die Vorschrift verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.
Das Landesverfassungsgericht erklärte § 6 c Abs. 2 Satz 1 KAG-LSA für nichtig. Die Regelung verletze den allgemeinen Gleichheitssatz. Es fehle an einer sachlichen Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung. Es sei empirisch nicht belegt, dass Grundstücke mit bis zu fünf Wohneinheiten mehrheitlich dem förderungswürdigen Mehrgenerationenwohnen von Familien dienen, Grundstücke mit mehr als fünf Wohneinheiten hingegen überwiegend kommerziell genutzt würden. Ebenso wenig könne von einer stärkeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Grundstückseigentümer mit mehr als fünf Wohneinheiten ausgegangen werden.
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