VERGABERECHT

Fehlende Preisangaben nicht als Null-Euro-Preise auslegbar

VK Sachsen, Beschluss vom 16.12.2009, Az.: 1/SVK/057-09

Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) schrieb die Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransports aus. Die Verdingungsunterlagen verlangten, dass das Angebot die Preise enthalten musste. Im Formblatt waren entsprechende Leerstellen zur Eintragung von Preisen freigelassen. Der Bieter B gab keine Preise für Personalund EDV-Kosten an. Der AG schloss das Angebot aus. B meinte, die fehlenden Angaben seien als Null-Euro-Preise auszulegen. Aus der beigefügten Personalliste gehe hervor, dass keine Zivildienstleistenden eingesetzt würden. EDV-Kosten würden nicht anfallen, weil diese von Dritten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Die Vergabekammer hielt den Ausschluss mangels wesentlicher Preisangaben für rechtmäßig. Die Preise für Personal und EDV seien wesentliche Preise, weil sie Einfluss auf die Eindeutigkeit des Angebotsinhalts haben. Die fehlenden Angaben können auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Bieter für die Leistung keinen Preis beansprucht.

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