Die Malerin M veröffentlichte im Internet ein Gemälde mit dem Titel ?Frau Orosz wirbt für das Welterbe?, auf dem die Oberbürgermeisterin (OBM) nackt mit rosafarbenen Strapsen und Strapshaltern sowie einer Bürgermeisterkette ?bekleidet? abgebildet war. Das Gemälde wurde zudem in verschiedenen Zeitungen abgelichtet. Die OBM sah hierin eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte sie die künftige Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Gemäldes.
Das Oberlandesgericht entschied zugunsten der M. Die Nacktdarstellungen seien von der Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt. Das Gemälde satirisiere die Rolle der OBM als Werberin für den umstrittenen Bau der Waldschlösschenbrücke. Die satirische Darstellung müsse sie hinnehmen. Das Recht am eigenen Bild und das Persönlichkeitsrecht trete zurück, da es sich bei dem Gemälde um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele, kein Vorgang aus dem Sexualbereich dargestellt und sie nicht in ihrem Privatleben, sondern bei der Ausübung ihrer politischen Tätigkeit abgebildet werde.
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