KOMMUNALRECHT

Keine Ausnahme für die Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters

OVG Thüringen, Beschluss vom 08.04.2010, Az.: 2 EO 795/10

Die Einwohnerzahl der thüringischen Gemeinde Dorndorf (D) .sank seit der letzten Bürgermeisterwahl auf unter 3.000 Einwohner. Nach der Thüringer Kommunalordnung ist bei einer solchen Größenordnung nur noch ein ehrenamtlicher Bürgermeister vorgesehen. Ausnahmen sind zulässig. D begehrte im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Zulassung einer solchen Ausnahme für die Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters.

Das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag ab. Eine Ausnahme setze voraus, dass aufgrund geografischer, historischer oder gesellschaftlicher Besonderheiten Mehroder Andersbelastungen gegeben sind, die sich nach Art und Umfang von den Aufgaben anderer ehrenamtlich geführter Gemeinden abheben. Eine solche Sonderbelastung sei hier nicht ersichtlich. Hierzu zählen insbesondere nicht schon die Wahrnehmung von Pflicht- oder freiwilligen Aufgaben, wie z.B. die Bereitstellung einer Kindertagesbetreuung. Die notwendige Zuordnung von D zu einer Verwaltungsgemeinschaft begründe ebenso keine Ausnahmesituation.

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