Eine Bodenschutzbehörde (B) verpflichtete das Chemieunternehmen C, zwei Grundstücke auf bestehende Bodenbelastungen zu untersuchen. Die Grundstücke wurden in den Jahren 1961 ? 1902 durch den Fabrikbetrieb eines Einzelkaufmanns verunreinigt. Nach dessen Tod brachten die Erben den Betrieb in die von ihnen gegründete GmbH ein, aus der C hervorging. C hält sich nicht für sanierungspflichtig.
Das Verwaltungsgericht gab C Recht. Die Verantwortlichkeit des Gesamtrechtsnachfolgers nach § 4 Abs. 3 BBodSchG setze den Eintritt einer zivilgesetzlich angeordneten Gesamtrechtsnachfolge voraus, die an ein tatsächliches Ereignis (Erbfall) anknüpfe. Die Gesamtrechtsnachfolge müsse ununterbrochen sein. Sie bedeutet, dass eine Person kraft gesetzlicher Anordnung in die gesamten Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers eingetreten werde. Das sei hier nicht der Fall. Die Überführung des Betriebs in eine GmbH stelle keine Gesamtrechtsnachfolge nach dem damals geltenden Umwandlungsrecht dar. Die Sanierungspflicht sei vielmehr bei den Erben bzw. bei deren Gesamtrechtsnachfolgern, also weiteren Erben, verblieben.
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