Der Beklagte ist Eigentümer und Anlieger einer städtischen Straße. Für die Reinigung der Straße erhob die klagende Stadt B auf der Grundlage des Straßenreinigungsgesetzes in Verbindung mit der einschlägigen Gebührenverordnung ein Straßenreinigungsentgelt. Hiergegen wandte sich der Beklagte. Wegen zu geringer Reinigungsfrequenz und unzureichendem Reinigungsergebnisses sei das Straßenreinigungsentgelt zu mindern gewesen.
Das Kammergericht verurteilte den Beklagten zur vollständigen Zahlung der Straßengebühr. Unzureichendes und seltenes Reinigen könne zwar eine Minderung der Straßengebühr rechtfertigen. Da die Straßenreinigung eine öffentliche Aufgabe darstelle, genüge die Schlechtleistung allein aber nicht. Für eine Gebührenminderung müsse ein grobes Missverhältnis zwischen Entgelt und Leistung bestehen. Der Beklagte habe jedoch nicht dargelegt, dass nachhaltig ein grobes Missverhältnis zwischen dem Reinigungsturnus und der tatsächlichen Reinigungsleistung bestanden habe.
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