Der Mieter M litt unter einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung. Das Mietverhältnis wurde ihm gekündigt. Als M den Auszug verweigerte und ihm die zwangsweise Räumung drohte, beantragte er die Einweisung in seine bisherige Wohnung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit. Er müsse in der Wohnung bleiben, weil im gleichen Haus seine Mutter lebe. Beide würden sich gegenseitig stützen. Der Vermieter lehnte ab. Er verwies auf die von der Stadt S bereit gestellten Unterkünfte. Zudem könne er sich auf dem privaten Wohnungsmarkt umsehen.
Das Oberverwaltungsgericht gab M teilweise Recht. Die Behörde müsse ihn vorläufig für zwei Monate in die alte Wohnung einweisen. Eine drohende unfreiwillige Obdachlosigkeit stelle eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar. Ursache hierfür könne auch die subjektive Unmöglichkeit des Mieters sein, eine für ihn geeignete Unterkunft zu finden. Während des Einweisungszeitraumes bestehe die Gelegenheit, unter psychologischer Hilfestellung die Voraussetzungen für einen Umzug in eine in der Nähe seiner Mutter liegende Wohnung ? notfalls gegen den Willen des Mieters im Wege amtlicher Zuweisung ? zu schaffen. Aufgrund des dem Vermieter auferlegten Sonderopfers bestehe jedoch kein Anspruch auf eine zeitlich unbeschränkte Wiedereinweisung.
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