VERFASSUNGSRECHT

Kleine Anfrage: Nichtbeantwortung ist einzelfallbezogen zu begründen

Sächsischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 20.04.2010, Az.: Vf. 54-I-09

Das Mitglied des Sächsischen Landtages M richtete in Form einer Kleinen Anfrage mehrere Fragen an die Sächsische Staatsregierung. Sie bezogen sich auf den Inhalt abgegebener Erklärungen von bestimmten Staatsministern zu deren DDR-Werdegang. Die Staatsregierung gab hierzu keine Antwort. Sie verwies auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Minister, da mit den Fragen Auskünfte zu Inhalten aus Personalakten begehrt werden. M rügte die Verletzung seines in Art. 51 SächsVerf garantierten Frage- und Auskunftsrechts.

Der Sächsische Verfassungsgerichtshof gab M Recht. Zwar könne die Beantwortung von Fragen abgelehnt werden, wenn sie Rechte Dritter entgegenstehen. Sofern sich aber hierauf berufen werde, müsse die Staatsregierung ihre Entscheidung einzelfallbezogen begründen. Hierfür genüge nicht der bloße Hinweis auf die informationelle Selbstbestimmung, der den parlamentarischen Informationsanspruch verdränge. Die Ausführungen hätten vielmehr erkennen lassen müssen, dass eine einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden Interessen anhand der jeweiligen Gesamtumstände vorgenommen wurde. Das sei nicht geschehen.

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