STEUERRECHT

Zur erdrosselnden Wirkung der Grundsteuer

VG Halle, Urteil vom 01.02.2010, Az.: 4 A 304/09

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in der Gemeinde B. Der Stadtrat beschloss, den Hebesatz für die Grundsteuer von 330 % auf 373 % zu erhöhen, da die im Jahr 2007 geplanten Einnahmen zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben nicht ausgereicht hätten. Anschließend erließ B einen Grundsteuermessbescheid. Der Kläger hielt den Bescheid für rechtswidrig. Er ist der Auffassung, die erhobene Grundsteuer überschreite die Grenze zur Erdrosselungssteuer, da sie seit Erhöhung mehr als 2,98 % des Einheitswertes des Grundstücks ausmache.

Das Verwaltungsgericht erblickte keine rechtlichen Bedenken gegen den Hebesatz von 373 % und wies die Klage ab. Eine Erdrosselungssteuer liege nur vor, wenn nicht nur ein einzelner Grundstückseigentümer die Steuer nicht mehr aufbringen könne, sondern wenn dies für die Gesamtheit aller Steuerpflichtigen gelte. Jene Grenze sei bei einer Grundsteuerquote von 2,98 % des Einheitswertes bei weitem noch nicht überschritten. B habe dargelegt, dass der überwiegende Teil der Steuerpflichtigen (96 %) die Steuern gezahlt hätten.

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