Ein Jagdpächter J erschoss einen bei einer angekündigten Jagd im Nachbarrevier eingesetzten Jagdhund, als dieser in das von J gepachtete Revier eingedrungen war. Das Strafgericht verurteilte J wegen Tötung eines Wirbeltieres in Tateinheit mit Sachbeschädigung. Die zuständige Jagdbehörde entzog ihm darauf hin wegen Unzuverlässigkeit den Jagdschein und ordnete eine Zwei-Jahres-Sperre für die Erteilung eines neuen Jagdscheins an. J erhob Klage.
Die Anfechtungsklage war vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Der Jagdschein sei mangels Zuverlässigkeit zu entziehen, da J Waffen und Munition leichtfertig verwendet habe. Er habe von der Jagd gewusst und kenne sich als erfahrener Jäger mit Jagdhunderassen aus. Dass es sich um einen einzigen Vorfall handele, stehe der Annahme der Unzuverlässigkeit nicht entgegen. Ausgehend von den Feststellungen des Strafurteils habe J das erschossene Tier als zur Jagd eingesetzten Hund erkannt und dennoch erschossen. Dies stelle ein übergroßes Maß an Unvorsichtigkeit in der Verwendung von Waffen dar. Es sei deshalb zu befürchten, dass J auch künftig leichtfertig handeln werde.
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