BAUORDNUNGS- UND GEWERBERECHT

Reball-Anlage als Tötungsspiel im Gewerberaum zulässig

OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2010, Az.: 1 LC 244/07

Der Betreiber einer im Gewerbegebiet gelegenen Badmintonhalle begehrte die Umnutzung zu einer Reball-Anlage. Reball gehört ? zusammen mit Gotcha, Paintball und Lasergames ? zu einer Gruppe von Mannschaftsspielen, bei deren unterschiedlichen Spielvariationen jeweils Gegner mit Hilfe von schusswaffenähnlichen Gerätschaften ?ausgeschaltet? werden. Die hierfür beantragte Baugenehmigung lehnte die zuständige Behörde unter Verweis auf die Achtung der Menschenwürde ab. Hiergegen wehrte sich der Betreiber gerichtlich.

Das Oberverwaltungsgericht gab der Klage statt. Eine Baugenehmigung für eine Reball- Anlage, die nach den in Deutschland üblicherweise zugrunde gelegten Regelwerken betrieben werde und nur für Erwachsene zugänglich sei, dürfe nicht mit der oben genannten Begründung versagt werden. Das Bauplanungsrecht stehe der Reball-Anlage nicht entgegen. Das Waffengesetz könne nicht herangezogen werden, da das Hallenspielfeld keine Schießstätte darstelle. Schließlich bleibe auch die Menschenwürde unangetastet. Das Spielgeschehen sei keineswegs mit der Situation eines Amoklaufs vergleichbar. Ein ungezügelter Aggressionstrieb werde nicht ausgelebt.

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