VERSAMMLUNGSRECHT

Trennung von politischen Lagern mit Versammlungsauflagen

VG Dresden, Urteil vom 10.02.2010, Az.: 6 L 43/11

Zum Jahrestag der Zerstörung Dresdens am 13. Februar 1945 plante die „Junge Landsmannschaft Ostdeutschland“ (JLO) einen Trauermarsch. Anlässlich dessen meldeten andere Gruppierungen Gegendemonstrationen an. Unter anderem organisierte die Partei Bündnis 90/Die Grünen die Versammlung „Tu was gegen rechts – Demokratie stärken“. Sie wandte sich im Eilverfahren gegen die Auflage der Stadt, die Veranstaltung, statt wie geplant auf dem Rathausplatz der Dresdner Altstadt, in der Neustadt auf der anderen Seite der Elbe abhalten zu müssen. Die Versammlungsbehörde hatte die Notwendigkeit der Trennung der politischen Lager mit den Erfahrungen der letzten Jahre und dem Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum und der Versammlungsfreiheit der JLO begründet.

Der Antrag war nicht erfolgreich. Es existieren keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung. Die Polizei habe eine drohende Gefahr für Sicherheit und Ordnung im Falle eines Aufeinandertreffens der gegnerischen Lager prognostiziert. Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass von der Versammlung der Antragstellerin Störungen ausgehen würden. Ihre Störbereitschaft habe die Antragstellerin bereits 2004 und 2008 gezeigt und auch dieses Jahr sei davon auszugehen, dass die Partei blockadewilligen Gegnern der JLO einen Anlaufpunkt bieten wolle und selbst Blockadebestrebungen unterstütze.

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