In einer nichtöffentlichen Sitzung hatte der Kreistag einer Stadt beschlossen, einer Kreisrätin wegen der Vermutung einer früheren Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit die Mandatsniederlegung zu empfehlen. Die Kreisrätin empfand diese Empfehlung als eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts, ihres passiven Wahlrechts und ihrer Menschenwürde. Die Rechtsvertretung des Kreistages war anderer Meinung, weil die Kreisrätin schließlich nicht gezwungen werde, ihr Mandat niederzulegen. Auch ihr Persönlichkeitsrecht könne nicht verletzt sein, da die Sitzung und das Verfahren zuvor nicht öffentlich gewesen waren. Die Kreisrätin klagte gegen den Beschluss des Kreisrates.
Die Klage hatte Erfolg. Ein Eingriff in das Mandat der Kreisrätin liege vor. Der Beschluss habe direkt darauf abgezielt, psychischen Druck aufzubauen und eine Mandatsniederlegung herbeizuführen. Eine gesetzliche Grundlage für eine „Stasi-Überprüfung“ von Kreisräten existiere nicht und könne auch nicht vom Kreistag als Verwaltungsorgan selbst geschaffen werden. Außerdem seien bei der Beschlussfassung formale Voraussetzungen der Landkreisordnung verletzt worden.
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