Im Kultusministerium des Landes Sachsen- Anhalt musste die Stelle des Abteilungsleiters für die Abteilung „Allgemeinbildendes Schulwesen, Qualitätsentwicklung, Planung“ neu besetzt werden. Der ausgewählte Bewerber war im Leitungsstab des Ministeriums tätig. Ein unterlegener Bewerber, ein Referatsleiter im Kultusministerium, beantragte ein neues Auswahlverfahren. Er rügte, dass der ausgewählte Bewerber kein Beamter sei und die Stelle des Abteilungsleiters im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitnehmerbeschäftigungsverhältnisses ausgeübt werden solle.
Der Antrag hatte Erfolg. Ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis verstoße gegen den sogenannten Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG. Dieser besage, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe den Beamten übertragen werden sollen. Das Argument des Ministerpräsidenten und der Kultusministerin, die Tätigkeit des Abteilungsleiters erschöpfe sich in „Koordinierung und Management“ und wirke nicht nach außen, überzeuge nicht. Die Abteilungsleiter in den Landesministerien seien nach dem Staatssekretär die ranghöchsten Beamten. Einem Abteilungsleiter obliege die Vertretung des Ministeriums nach außen. Zu den Aufgaben der gegenständlichen Abteilung gehöre auch die Schulaufsicht, was eindeutig zum Bereich der hoheitlichen Verwaltung gehöre. Der streitige Dienstposten könne daher nur einem Beamten übertragen werden. Das Auswahlverfahren sei erneut durchzuführen.
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