Der Ausschreibung einer Gemeinde lagen die nationalen Bewerbungsbedingungen des Vergabe- und Vertragshandbuchs für den Straßen- und Brückenbau (HVA-StB) zugrunde, wonach Angebote mit negativen Einheitspreisen ausgeschlossen werden. Ein Bieter (B) kalkulierte dennoch in einigen Positionen negative Einheitspreise. Als günstigster Bieter sollte er den Zuschlag erhalten. Der zweitplatzierte Bieter erhob Nachprüfungsantrag und bekam vor der Vergabekammer Recht. Das Angebot des B sei wegen des Verbots negativer Einheitspreise auszuschließen gewesen. Die Gemeinde und B legten Beschwerde ein.
Die Beschwerde hatte Erfolg. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts seien auch negative Preise als Preise im Sinne der VOB/A anzusehen. Die Gründe für den Ausschluss eines Angebots seien in der VOB/A abschließend geregelt. Vorgaben zur Preishöhe fänden sich dort nicht. Der Auftraggeber dürfe daher keine Vorgaben machen, die sich ausschließlich auf die Preishöhe beziehen. Folglich sei das Fordern von Mindestpreisen und damit auch das Verbot negativer Preise unzulässig. Trotz des Verstoßes gegen diese Vorgaben komme eine Aufhebung der Zuschlagserteilung hier nicht in Betracht. Denn der Antragsteller wäre auch unter vergaberechtskonformen Umständen nicht der günstigste Bieter gewesen.
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