KOMMUNALRECHT

NPD darf Bürgerhaus der Stadt Geithain nicht nutzen

OVG Sachsen, Beschluss vom 11.08.2011, Az.: 4 B 188/11

Der Landesverband Sachsen der NPD beantragte mit Schreiben vom 25.05.2011 die Überlassung des Bürgerhauses Geithain für die Durchführung einer politischen Veranstaltung mit dem Titel „Tag der Identität“ am 13.08.2011. Das Bürgerhaus wird von der Stadt als öffentliche Einrichtung ohne Miet- und Benutzungsordnung betrieben. Die Stadt lehnte den Antrag ab. Das Bürgerhaus stehe für öffentliche politische Veranstaltungen nicht zur Verfügung. Der Landesverband Sachsen der NPD beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. In der Vergangenheit hätten andere politische Parteien das Bürgerhaus nutzen dürfen.

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Der Landesverband habe keinen Anspruch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Parteien. Zwar sei es zutreffend, dass das Bürgerhaus politischen Parteien in der Vergangenheit zur Verfügung gestellt wurde. Das allein sei aber nicht ausreichend. Es komme darauf an, zu welchem Zweck den Parteien die Nutzung überlassen wurde. Sämtliche von anderen Parteien abgehaltene Veranstaltungen seien entweder unpolitisch, nur für Parteimitglieder bestimmt oder inhaltlich auf die Region bezogen gewesen. Die von der NPD geplante Veranstaltung hingegen sei eine öffentliche, an jedermann gerichtete Veranstaltung mit überörtlichem Bezug.

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