Für den Bau einer Ortsumgehung bei Freiberg strengte die Landesdirektion Chemnitz einen Planfeststellungsbeschluss an. Die Trasse sollte durch den Hospitalwald, im Süden nahe des Gebiets „Freiberger Bergwerksteiche“ und östlich der Stadt über das Tal der Freiberger Mulde und das dortige Gebiet „Oberes Freiberger Muldetal“ verlaufen. Es handelt sich um FFH-Gebiete (Schutzgebiete, die nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ausgewiesen wurden). Ein anerkannter sächsischer Naturschutzverein und zwei Grundstückseigentümer wandten sich mit ihren Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss.
Nach einem vollen Erfolg des Naturschutzvereins im Einstweiligen Rechtsschutz (Bürgermeister-Info 11 2010, Az.: 9 VR 2.10) waren die Klagen waren nur zum Teil erfolgreich. Die Grundstückseigentümer seien nicht in ihren Rechten verletzt. Im Rahmen der Klage des Naturschutzvereins ist festgestellt worden, dass bei der Verträglichkeitsprüfung des Gebietes „Oberes Freiberger Muldetal“ von falschen Tatsachen ausgegangen und die mit der Straße verbundenen Schadstoffbelastungen unzureichend ermittelt und beurteilt worden seien. Ebenfalls lägen Fehlbeurteilungen hinsichtlich diverser Tötungs- und Zerstörungsverbote in anderen Gebieten vor. Die Mängel würden sich aber in einem ergänzenden Verfahren heilen lassen, sodass sie nicht zur Aufhebung, sondern nur zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führten.
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