Der Beklagte war seit 1994 Beamter auf Lebenszeit und hatte seit 2006 das Amt des Regierungsamtinspektors inne. Am 01.08.2006 wurde er vorläufig des Dienstes enthoben. Mit Disziplinarklage vom 10.02.2010 wurde er beschuldigt, in 21 Fällen Treibstoff durch den Einsatz dienstlicher Tankkarten zu privaten Zwecken getankt und in 8 Fällen Verwarngelder nicht vollständig an die Landeszentralkasse abgeführt zu haben. Des Weiteren habe er durch Manipulation eines Zahlscheins eine Urkundenfälschung begangen und privat geführte Telefongespräche als Dienstgespräche abgerechnet. Bezüglich der Tankkarten und Verwarngelder wurde er strafrechtlich zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Verfahren zu den anderen Tatkomplexen wurden eingestellt. Das Land forderte mit seiner Klage die Entfernung aus dem Dienst.
Die Klage hatte Erfolg. Für das verwaltungsrechtliche Verfahren bestehe eine Bindung an die Feststellungen der Strafgerichte. Demnach seien die dem Beklagten zur Last gelegten Vorwürfe zutreffend. Allein die beiden strafrechtlich geahndeten Verfehlungen würden ausreichen, um den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Der Beklagte habe im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten schwer versagt und das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört. Ein Beamter, der sich an anvertrauten Vermögenswerten vergreift, beweise ein so hohes Maß an Missachtung seiner Pflichten, dass er grundsätzlich nicht mehr tragbar sei. Die von der Schwere des Vergehens ausgehende Indizwirkung wäre nur dann entfallen, wenn gewichtige Entlastungsgründe bestanden hätten.
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