Der Antragsteller ist Eigentümer eines bebauten Wohngrundstücks. Im September 2010 setzte der Aufgabenträger für Wasser und Abwasser einen Beitrag für die Herstellung der abwasserseitigen Erschließung fest. Der Antragsteller beantragte die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO, weil der Vollzug des Bescheides wegen seines geringen Einkommens zu einer unbilligen Härte führe. Auch Ratenzahlungen könne er nicht leisten.
Der Antrag war erfolglos. Eine Aussetzung der Vollziehung komme nicht in Betracht, wenn die geltend gemachte "unbillige Härte" nicht mit dem angeordneten Sofortvollzug zusammenhängt, sondern eine längerfristige oder dauerhafte finanzielle Notlage des Abgabepflichtigen besteht. Dann liege die Ursache der Härte nur in der Zahlungspflicht an sich und nicht im Sofortvollzug. § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO diene nicht dazu, eine Abgabenschuld für dauerhaft nicht vollziehbar zu erklären. Für dauerhafte finanzielle Notlagen der Art, wie der Antragsteller sie vorweist, existieren die Vorschriften zur Stundung und zum Zahlungsaufschub in der Abgabenordnung, die der Antragsteller im Hauptsacheverfahren geltend machen müsse.
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