In einer Gemeinderatssitzung im Mai 2011 sollte über die Aufstellung eines Bebauungsplans entschieden werden, auf dessen Grundlage ein Lebensmittelmarkt errichtet werden sollte. Die Einwohner der Gemeinde wollten das verhindern und reichten ein Bürgerbegehren ein. Der Gemeinderat wies das Bürgerbegehren als unzulässig zurück. Laut Gemeindeordnung finde über Bauleitpläne kein Bürgerentscheid statt. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragten die Unterstützer des Bürgerbegehrens die Feststellung der Zulässigkeit sowie den Erlass einer einstweiligen Anordnung wonach die Gemeinde den Aufstellungsbeschluss zu unterlassen hat.
Der Antrag hatte Erfolg. Grundsatzentscheidungen zur Gemeindeentwicklung im Vorfeld eines bauplanungsrechtlichen Verfahrens könnten durchaus zum Gegenstand eines Bürgerentscheids gemacht werden. Spätestens mit dem Aufstellungsbeschluss werde jedoch das förmliche Bauleitplanverfahren eingeleitet, in dem ein Bürgerentscheid nicht mehr möglich sei. Die einstweilige Anordnung schütze die Bürger insoweit vor vollendeten Tatsachen. Es werde sichergestellt, dass das Bürgerbegehren tatsächlich durchgeführt werden kann, bevor es durch den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans endgültig unzulässig wird.
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer zweier zusammenhängender Grundstücke. Auf den Grundstücken befinden sich eine private Parkanlage und eine ... mehr
Ein Bauunternehmen (BU) war mit der Errichtung eines Wohnhauses beauftragt. In einem Gespräch mit dem Architekten erfuhr der Bauherr (B), dass das ... mehr
Für die Sanierung eines Altbaus wurde ein Architekt (A) mit der Genehmigungsplanung beauftragt. Nach Fertigstellung der Bauarbeiten kam es zum ... mehr