Der Antragsteller wohnt und arbeitet in der Nähe einer etwa 8.000 m² großen Baustelle. Seit Beginn des Jahres 2011 werden dort ein Hochhaus und andere Gebäude abgerissen. Anhand eines durch den Antragsteller in Auftrag gegebenen Lärmgutachtens konnte eine Überschreitung der zulässigen Immissionswerte festgestellt werden. Die Stadt hatte noch keine Lärmmessungen durchgeführt. Der Antragsteller beantragte, der Stadt im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass von der Großbaustelle unzulässig hohe Lärmimmissionen ausgehen sowie dauerhafte Lärmmessungen in der Umgebung durchzuführen, um die Einhaltung der Werte zu überwachen.
Der Antrag war erfolgreich. Die vorhergehende Instanz sei entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) aufgrund der Festsetzung des Gebietes als allgemeines Wohngebiet von zulässigen Immissionswerten von tagsüber 55 db(A) und nachts von 40 db(A) ausgegangen. Weicht die tatsächliche Nutzung jedoch erheblich von der Festsetzung des Bebauungsplans ab, müsse das auch bei der Beurteilung der Immissionswerte berücksichtigt werden. Vorliegend sei das Gebiet in gleichem Umfang von gewerblichen Nutzungen wie von Wohnungen geprägt. Die Immissionsgrenze liege daher tatsächlich bei 65 db(A) tagsüber und 50 db(A) nachts. Aber selbst diese höheren Werte würden deutlich überschritten. Der von der Baustelle ausgehende Lärm stelle eine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BimSchG) dar. Daher sei die Behörde zu entsprechenden Maßnahmen verpflichtet.
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