Eine Gemeinde benötigte für den Bau einer Zufahrtsstraße zu einem Sportgelände eine Genehmigung zum Fällen von Bäumen. Sie stellte dazu einen Antrag bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde. Die Behörde stellte der Gemeinde die entsprechenden Verwaltungsgebühren in Rechnung. Hiergegen erhob die Gemeinde Klage. Sie genieße gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Gebührenbefreiung.
Die Klage war erfolglos. Die Gebührenbefreiung gelte nur für staatliches Handeln kraft überlegener Hoheitsgewalt. Daran fehle es regelmäßig, wenn die zu einer Amtshandlung Anlass gebende Behörde der anderen Behörde gegenüber untergeordnet ist und die Amtshandlung im Erlass eines Verwaltungsakts nach Antragstellung besteht. In diesen Fällen sei die veranlassende Behörde vielmehr mit einer Privatperson vergleichbar, die gerade keine Gebührenbefreiung genießt.
Der Beklagte war seit 1994 Beamter auf Lebenszeit und hatte seit 2006 das Amt des Regierungsamtinspektors inne. Am 01.08.2006 wurde er vorläufig des ... mehr
Eine Gemeinde beauftragte ein Bauunternehmen mit Kanalbauarbeiten. Dabei wurden nicht ausreichend Querriegel errichtet, was zu einer deutlichen ... mehr
Ein Generalplaner (G) stand mit einem bulgarischen Ingenieurbüro (I), das einen Sitz in Deutschland hat, in ständiger Geschäftsbeziehung. Bereits ... mehr