Eine politische Partei (P) hatte eine Veranstaltung für den 6. August 2011 geplant. Sie beantragte bei der Stadt die Nutzung eines bestimmten Geländes bereits ab dem 5. August, um die Versammlung ausreichend vorbereiten zu können Die Stadt verfügte, dass das Gelände erst am 6. August ab 8 Uhr zur Verfügung stehen sollte, da bereits die Anmeldung einer Gegenveranstaltung für den Abend des 5. August vorlag. Die P legte Widerspruch gegen die Auflage ein und begehrte einstweiligen Rechtsschutz.
Der Antrag war erfolgreich. Die Stadt müsse der P bereits am Vortag das Gelände für Aufbauarbeiten zur Verfügung stellen. Bei einer Übergabe des Geländes erst am 6. August sei zu befürchten, dass durch Gegenaktionen am selben Tag oder durch den Nachklang der Gegenveranstaltung am Vortag die P daran gehindert werde, ihre Veranstaltung durchzuführen. Die Gegenveranstaltung könne ebenso gut an einem anderen Ort in der Nähe durchgeführt werden. Sie könne sich auch nicht auf das „Erstanmelderprivileg“ berufen, da sie auch bezwecke, gezielt mit Blockaden die Veranstaltung der P zu verhindern. Die Auflage für die Gegenveranstaltung wiege weniger schwer als das Risiko der P, ihr Recht aus Art. 8 GG gar nicht wahrnehmen zu können.
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