In einem als Mischgebiet festgesetzten Ortsteil einer Gemeinde befand sich ein Hotel. Der Betreiber musste Insolvenz anmelden. Ein Investor beantragte eine Nutzungsänderung des Hotels in eine Einrichtung zum betreuten Wohnen. Die Gemeinde verweigerte ihr Einvernehmen. Die Umgebung sei geprägt von Industrie- und Gewerbeanlagen. In der Nähe des Hotels befänden sich eine Sport- und Freizeitanlage, ein Café und eine Diskothek. Über die davon ausgehenden Lärmbelästigungen habe es bereits seitens der Hotelgäste Beschwerden gegeben. Die Lage sei für eine Einrichtung zum betreuten Wohnen ungeeignet. Bald darauf wurde die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans beschlossen. Die Änderung sah unter anderem eine Festsetzung der Hotelfläche als "sonstiges Sondergebiet: Hotel" vor. Der Investor wandte sich mit einem Normenkontrollantrag gegen die Festsetzung. Sie diene nur dazu, das betreute Wohnen zu verhindern.
Der Antrag war erfolglos. Auch wenn die untersagte Nutzungsänderung den Anstoß für die Planänderung gegeben hatte und Hotels nunmehr zugelassen sind, obwohl damit in der Vergangenheit keine guten Erfahrungen gemacht wurden, liege keine unzulässige Negativplanung vor. Die Gemeinde beabsichtige, weitere Entwicklungsmöglichkeiten für das am Ortsrand der Gemeinde liegende Gewerbe- und Industriegebiet zu schaffen und die Ansiedlung von Nutzungen für soziale und gesundheitliche Zwecke auszuschließen. Mit der Festschreibung der vorhandenen Hotelnutzung habe eine weitere Verschärfung der lärmbedingten Nutzungskonflikte, wie sie bei einer Nutzungsänderung zum betreuten Wohnen zu erwarten gewesen wäre, verhindert werden sollen.
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