Die beklagte Gemeinde bewilligte dem Kläger mit Bescheid für den Zeitraum von 2001 bis 2006 eine Zuwendung in Höhe von 55.870,00 DM (28.565,88 Euro). Die Förderung diente der Bezuschussung der Personalausgaben für einen vom Arbeitsamt zuzuweisenden Arbeitnehmer. Im Jahr 2002 war die geförderte Stelle nicht besetzt. Im Verwendungsnachweis für 2002 wurden folglich keine Gehaltsausgaben aufgeführt. Erst nachdem im Jahr 2006 der Schlussbescheid der Agentur für Arbeit vorlag, forderte die Beklagte im Oktober 2007 mit Bescheid die Rückzahlung eines Betrags von 1.030,77 Euro für das Jahr 2002. Der Kläger erhob erfolglos Widerspruch und anschließend Klage. Der Erstattungsanspruch sei verjährt.
Die Klage hatte Erfolg. Gemäß der Allgemeinen Nebenbestimmungen der Zuwendung verliere die Zuwendung im Falle der Ermäßigung der Gesamtausgaben "automatisch" ihre öffentlich-rechtliche Grundlage, ohne dass es eines Widerrufs bedarf. Dem Grunde nach bestehe daher ein Rückzahlungsanspruch. Dieser sei jedoch verjährt. Gemäß § 195 BGB betrage die Verjährungsfrist drei Jahre. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe die Frist nicht erst mit Ablauf des Jahres 2006 begonnen, sondern bereits mit Ablauf des Jahres 2002. In diesem Jahr hatte die Beklagte durch den Verwendungsnachweis des Klägers Kenntnis von allen den Erstattungsanspruch begründenden Umständen.
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