BAUPLANUNGSRECHT

Zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines Planvorhabens

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.10.2011, Az.: 3 K 374/10

Auf dem Gelände des bisherigen Güterbahnhofs zwischen dem Hauptbahnhof Halle/Saale und der Berliner Brücke ist die Entstehung einer Zugbildungsanlage („Rangierbahnhof“) geplant. In unmittelbarer Nähe wohnt der Kläger in seinem Haus. Ab dem 2. Juni 2008 lagen die Planunterlagen öffentlich aus. Bis zum Ablauf der Einwendungsfrist am 15. Juli 2008 erhob der Kläger keine Einwände. Später macht er geltend, dass durch die Bauarbeiten und den Betrieb der neuen Bahnanlage sein Grundstück unzumutbaren Lärmimmissionen und Erschütterungen ausgesetzt werde. Er habe damals keine Einwände erhoben, weil das geplante Vorhaben im Amtsblatt so ungenau bezeichnet worden sei, dass er nicht habe annehmen können, dass es sich um ein Vorhaben unmittelbar vor seinem Haus handelt. Im Mai 2010 erhob er gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage.

Die Klage war erfolglos. Die in der Bekanntmachung gewählte Bezeichnung „Neubau Zugbildungsanlage Halle/Saale in der Gemarkung Halle/Saale“ sei als schlagwortartige Beschreibung des Planvorhabens ausreichend. In welcher Weise und in welchem Ausmaß der Bürger von dem Vorhaben betroffen sein würde, müsse anhand der Bezeichnung nicht eindeutig erkennbar sein. Es genüge, wenn ihm im Sinne eines Anstoßes die Möglichkeit der Betroffenheit so deutlich gemacht wird, dass er sich zur Einholung weiterer Informationen veranlasst fühlen muss.

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