Die Beschwerdeführer sind Eigentümer zweier zusammenhängender Grundstücke. Auf den Grundstücken befinden sich eine private Parkanlage und eine Villa. Die Grundstücke waren als Wohngebiet mit Gewerbebetrieb ausgewiesen. Im Jahr 1983 hatten die Beschwerdeführer erfolglos einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung von Wohnungen gestellt. Im Jahr 1987 trat ein Bebauungsplan in Kraft, der auf den Grundstücken eine öffentliche Grünfläche und eine Fläche zur Errichtung eines Kindergartens auswies. Ein Normenkontrollverfahren blieb erfolglos. Bisher wurde der Plan nicht umgesetzt und für den Kindergarten besteht mittlerweile kein Bedarf mehr. Die Beschwerdeführer beantragten die Festsetzung einer Geldentschädigung für die vereitelte Möglichkeit der Bebauung. Eine Entschädigung wurde nicht gewährt. Die Klagen hiergegen blieben in allen Instanzen erfolglos. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die Urteile Verfassungsbeschwerde.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Grundrechtlich relevante Auslegungsfehler der Fachgerichte lägen nicht vor. Ein Eigentümer, dessen Grundstück infolge einer festgesetzten Nutzungsänderung in seinem Wert gemindert wird, könne eine Geldentschädigung verlangen (§ 42 BauGB). Bei Vorliegen bestimmter gemeinnütziger Festsetzungen – wie hier der Grünfläche und des Kindergartens – könne von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks gegen eine Geldentschädigung verlangt werden (§ 40 BauGB). Daneben stehe dem Grundstückseigentümer für die Zeit bis zur Umsetzung der Planung kein Entschädigungsanspruch zu. Der Wortlaut des Gesetzes in § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist dahingehend eindeutig. Eine andere Auslegung würde die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung überschreiten. Die Vorschrift selbst stelle keinen Verstoß gegen Art. 14 GG dar.
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