Die Antragstellerin ist eine islamische Glaubensgemeinschaft. Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks in einem Gewerbegebiet einer Gemeinde (Antragsgegnerin). Die Antragstellerin plante die Errichtung eines Gemeindezentrums mit Gebetsraum und Minarett. Nachdem der Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplans der Antragsgegnerin bekannt geworden war, beschloss diese eine Änderung des Bebauungsplans, wonach Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke auf dem Grundstück der Antragstellerin ausgeschlossen sein sollten. Am 31. Oktober 2009 wurde der Satzungsbeschluss bekanntgemacht und der Änderungsbebauungsplan am 23. November 2009 ausgefertigt. Die Antragstellerin wandte sich mit einem Normenkontrollantrag gegen den Änderungsplan. Es liege eine unzulässige Negativplanung vor.
Der Antrag hatte Erfolg. Der Änderungsplan sei rechtswidrig, weil die Ausfertigung erst etwa drei Wochen nach Bekanntmachung erfolgte. Der Vorwurf der unzulässigen Negativplanung treffe jedoch nicht zu. Die Antragsgegnerin habe mit der Planänderung von ihrer Gliederungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und die in Gewerbegebieten ohnehin nur ausnahmsweise zugelassenen Nutzungen ausgeschlossen. Ziel sei dabei gewesen, die ausgeschlossenen Anlagen nicht in den Ortsrandlagen, sondern in ortskernnahen Bereichen zuzulassen. Eine solche negative Zielvorstellung dürfe auch den Hauptzweck einer konkreten Planung bilden. Der Gemeinde sei es nicht verwehrt, auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren.
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