AMTSHAFTUNG

Wem obliegt die Verkehrssicherung bei Schnee auf Privathäusern?

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.08.2011, Az.: 2 U 55/10

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Geschäftshauses. Im Erdgeschoss betrieb sie selbst ein Geschäft, über dessen Schaufenstern eine Leuchtreklame angebracht war. Zu Jahresbeginn 2010 hatte sich auf dem Dach des Hauses ein verharschtes Schneebrett gebildet, das sich Mitte Januar ca. 30 cm über den äußeren Rand der Dachtraufe geschoben hatte. Die Klägerin befürchtete, dass das Schneebrett herunterstürzen könnte. Die von ihr gerufene Feuerwehr sperrte den Fußgängerweg ab und entfernte das Schneebrett. Dabei entstand an der Leuchtreklame ein Schaden von über 600 Euro. Die Klägerin verlangte von der Stadt Ersatz der Reparaturkosten.

Die Klage war erfolgreich. Die Klägerin habe einen Amtshaftungsanspruch. Die grundsätzliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zur Entfernung von Schnee und Eisüberständen auf dem Dach stehe unter dem Vorbehalt, dass ihm die nötigen Maßnahmen möglich und zumutbar sind. Im vorliegenden Fall habe es sich um ein zweigeschossiges Haus mit einer Traufkante in fünf bis sechs Meter Höhe gehandelt. Unter diesen Umständen sei es der Klägerin nicht ohne besondere Maßnahmen möglich gewesen, die vom Schneebrett ausgehende Gefahr zu beseitigen. Demnach sei die Beklagte verkehrssicherungspflichtig gewesen. Bei Erfüllung dieser Pflicht habe der betreffende Feuerwehrmann fahrlässig seine Amtspflicht verletzt, da er auf eine Sicherung der Leuchtreklame verzichtete, obwohl die Gefahr der Beschädigung offensichtlich gewesen sei.

Die Studienplatzklage

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