VERFASSUNGSRECHT

Zur Wirksamkeit des Finanzausgleichsgesetztes 2010

VerfGH Thüringen, Urteil vom 02.11.2011, Az.: VerfGH 13/10

Eine Fraktion des Thüringer Landtags wandte sich mit einem Normenkontrollantrag gegen die im Finanzausgleichsgesetz für 2010 festgesetzte Finanzausgleichsmasse. Der Gesetzgeber (GG) habe sich an den Ausgaben der Gemeinden orientiert, die in den Vorjahren angefallen waren. Allerdings sei deren Finanzausstattung bereits in der Vergangenheit unzureichend gewesen. Durch das vom GG gewählte Rechenmodell würden sich insbesondere die Ausgaben der kostengünstiger arbeitenden Gemeinden auf das Ergebnis der Berechnung auswirken. Mittelbar seien die Gemeinden dadurch gehindert, selbstverantwortlich über die Art und Weise der Erfüllung ihrer Aufgaben zu entscheiden. Schließlich habe der GG die Einnahmen der Gemeinden aus der Grundsteuer nicht nach dem durchschnittlichen Hebesatz in Thüringen, sondern nach dem höheren der ostdeutschen Flächenländer berechnet. Hierin liege ein Verstoß gegen das Recht der Gemeinden, den Hebesatz nach eigenem Ermessen zu bestimmen.

Der Antrag war erfolglos. Das gewählte Verfahren zur Bestimmung der Ausgleichsmasse entspreche den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Es habe im Ermessen des GG gelegen, die ermittelten Aufwendungen nur zu berücksichtigen, soweit sie dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen. Gemeinden und Landkreise seien zu einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verpflichtet. Der Freistaat müsse auch nicht den Minderbetrag ausgleichen, der dadurch entstand, dass der von den Gemeinden festgelegte Grundsteuer-Hebesatz in Thüringen im Jahr 2010 unter dem der ostdeutschen Flächenländer lag.

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