Eine Stadt hatte dem Betreiber eines örtlichen Zoos eine Genehmigung zur Errichtung eines Neubaus für ein Menschenaffenhaus mit 15 Affen erteilt. Dagegen wandte sich ein Nachbar mittels Widerspruch und beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Der Antrag war erfolgreich. Das der Genehmigung zugrundeliegende schalltechnische Gutachten werde den Besonderheiten, die von Affenschreien ausgehen, nicht gerecht. Man hätte nicht schematisch auf die für Industrielärm geltende TA Lärm zurückgreifen dürfen. Die mangelnde Vorhersehbarkeit sowie die aufschreckende Wirkung von Tierlärm würden dazu führen, dass unter Umständen höhere Anforderungen an den Nachbarschutz zu stellen seien. Zudem enthalte der Bescheid keine Lärmschutzregelungen für den Fall, dass aus klimatischen Gründen nachts die Oberlichter des Affenhauses geöffnet werden müssen.
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